1. In der Regel erfolgt der erste Kontakt zu einem Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin
über die Psychotherapeutische Sprechstunde, in der die Erstdiagnose gestellt und abgeklärt
wird, ob eine Psychotherapie, eine Akutbehandlung oder eine andere Empfehlung angezeigt
ist.
2. Eine Akutbehandlung kann sich anschließen, wenn eine Krisenbehandlung oder eine
schnelle Behandlung indiziert ist, um eine Chronifizierung zu vermeiden. Sie umfasst max.
12 Sitzungen im Jahr und ist nicht mit einer Psychotherapie zu verwechseln.
3. Die umfassende und längerfristige Behandlung einer psychischen Erkrankung erfolgt mittels
einer Psychotherapie. Diese beginnt mit mind. zwei probatorischen Sitzungen, in denen ab-
geklärt wird, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen Störung erfolgverspre-
chend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut tragfähig ist. Zudem werden
Behandlungsumfang und Frequenz der einzelnen Behandlungen festgelegt.
4. Der Psychotherapeut und Sie entscheiden in dieser probatorischen Phase, spätestens
an ihrem Ende gemeinsam, ob die Psychotherapie regulär aufgenommen und ggf. eine Kos-
tenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll.
5. Die therapeutischen Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten, können aber aus inhaltlichen
Erfordernissen bei bestimmten psychotherapeutischen Interventionen geteilt oder verlängert werden (Doppel- oder ggf. mehrstündige Sitzungen).
6. Eine Psychotherapie kann als Kurzzeittherapie (12 Stunden + 12 Stunden) oder als Langzeit-
therapie beantragt und durchgeführt werden. Auch eine langfristige Fortführung als Rezidivpro-
phylaxe ist möglich. Nach der Erstbeantragung (erster Behandlungsabschnitt) ist die Bean-
tragung eventuell notwendiger Therapieverlängerungen möglich.
7. Der maximale Behandlungsumfang und Umfang der einzelnen Bewilligungsabschnitte sind
für ambulante Psychotherapien im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Ab-
hängigkeit vom Behandlungsverfahren des Psychotherapeuten unterschiedlich geregelt.
Im Falle privater Krankenversicherung (PKV) sind die allgemeinen Versicherungs- und die
jeweiligen Tarifbedingungen, in der Beihilfe die Beihilfevorschriften maßgeblich.
8. Bei der Behandlung kann es im Einzelfall angezeigt und hilfreich für den/die Patienten/in sein, wenn
Bezugspersonen zeitweise in die therapeutischen Sitzungen mit einbezogen werden.
9. Alle von Ihnen beigebrachten oder ausgefüllten Unterlagen gehen in die Patientenakte ein, die
von dem Psychotherapeuten mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung
aufbewahrt wird.
Beantragung von Psychotherapie und vorherige somatische Abklärung
10. Die Durchführung und ggf. Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie in der Kranken-
behandlung ist sowohl für GKV-Versicherte wie auch für PKV-Versicherte antrags- und
genehmigungspflichtig. Antragsteller sind in jedem Fall Sie als Patient/in. Der Psychothe-
rapeut unterstützt Sie bei der Antragstellung insbesondere durch die fachliche Begründung
des Therapieantrages.
11. Zur Beantragung der Therapie haben Sie auf dem dafür vorgeschriebenen Formular (GKV
und Beihilfe) den Konsiliarbericht eines berechtigten Arztes (Hausarzt/Hausärztin/Facharzt) einzuholen und diesen möglichst zeitnah zu Beginn dem Psychotherapeuten zu übergeben. Bei PKV-Versicherten reicht vielfach
eine formlose ärztliche Bescheinigung. Auch bei selbstzahlenden Patienten/innen, bei denen
naturgemäß kein Antragsverfahren erforderlich ist, muss vor Beginn der regulären Psycho-
therapie eine somatische Abklärung durch einen dazu berechtigten Arzt erfolgen.
12. Ihre persönlichen Daten und medizinischen Befunde werden bei der Beantragung der Psycho-
therapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem zuständigen Gutachter durch
eine Patienten-Chiffre anonymisiert. Damit soll der Schutz Ihrer Daten und die Schweigepflicht
des Psychotherapeuten gewährleistet werden.
13. Sind Sie privatversichert und beihilfeberechtigt, dann ist der Schutz persönlicher Daten
und medizinischer Befunde aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der
diesbezüglichen Gepflogenheiten der Kostenträger nicht sicher gewährleistet und auch
von Ihrem behandelnden Psychotherapeuten nicht sicherzustellen.
Therapiegenehmigung
14. Die Versicherungsträger, z.B. GKV, Beihilfe, PKV, übernehmen die Kosten für eine ambu-
lante Psychotherapie ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im
genehmigten Umfang. Sie erhalten darüber eine Mitteilung direkt von Ihrem Kostenträger.
15. Die psychotherapeutische Behandlung beginnt daher erst, wenn Ihnen als Patient/in die
Kostenübernahmezusage schriftlich vorliegt. Für den Fall, dass Sie einen vorgezogenen
Behandlungsbeginn wünschen und den weiteren Fall, dass die Kosten ganz oder anteilig
nicht durch Ihren Versicherungsträger erstattet werden, schulden Sie als Patient/in dieses
Honorar in vollem Umfange persönlich dem Psychotherapeuten.
Schweigepflicht der Therapeuten/Verschwiegenheit des Patienten
16. Der Psychotherapeut ist gegenüber Dritten schweigepflichtig und wird über Sie nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. Sollten bei Ihnen wichtige Gründe entgegenstehen,
werden diese nach Klärung mit dem Psychotherapeuten respektiert.
17. Sie als Patient/in entbinden den Psychotherapeuten und ärztliche psychotherapeutische
Vorbehandler und Mitbehandler untereinander in gesonderter Erklärung von der Schweige-
pflicht und stimmen der Einholung von Auskünften ausdrücklich zu.
19. Zur Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit ist der Psychotherapeut bei gesetz-
lich Versicherten verpflichtet, zu Beginn der Therapie sowie einmal jährlich dem Haus-
arzt/ärztin einen Bericht zu übermitteln. Dazu ist Ihre schriftliche Schweigepflichtentbin-
dungserklärung erforderlich, es sei denn, Sie wünschen es nicht. Eine bereits erteilte Erklä-
rung ist auch widerrufbar.
20. Sie als Patient/in verpflichten sich Ihrerseits zur Verschwiegenheit über andere Patienten/
-innen, von denen Sie zufällig - z.B. über Wartezimmerkontakt - Kenntnis erhalten haben.
21. Es besteht die Möglichkeit, mit der Praxis Informationen und Daten elektronisch auszutau-
schen. Dieser Austausch erfolgt i.d.R. unverschlüsselt und ist damit nicht sicher und kann
eventuell durch Dritte eingesehen und manipuliert werden. Es ist möglich, dass dadurch per-
sönliche Sachverhalte unbefugten Dritten bekannt werden. Die Praxis wird die elektro-
nischen Kommunikationswege im Wesentlichen für Terminabsprachen nutzen. Sensible per-
sönliche Daten werden nicht auf diesem Wege versendet. Die Rückmeldungen der Praxis
gelten als zugegangen, wenn sie im entsprechenden Postfach der/des Patient/in zum Down-
load bereitstehen oder als zugegangen gekennzeichnet sind.
22. Alle erteilten Schweigepflichtentbindungen und Einwilligungen können jederzeit widerrufen
werden.
Feste Terminvereinbarung/Terminversäumnis/Ausfallhonorar
23. Die psychotherapeutischen Sitzungen finden in der Regel, wenn nicht begründet anders
vereinbart, einmal wöchentlich zu einem zwischen Patient/in und Psychotherapeut je-
weils fest und verbindlich vereinbarten Termin statt.
24. Der/die Patient/in verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahr-
zunehmen und im Verhinderungsfalle rechtzeitig, d.h. 24 Stunden vor dem
vereinbarten Termin abzusagen bzw. absagen zu lassen. Dazu genügt eine schriftliche Mit-
teilung (Brief, Fax, E-Mail) oder eine telefonische Absage, auch auf Anrufbeantworter.
25. Da in psychotherapeutischen Praxen aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeu-
tischen Sitzungen nach einem strikten Bestellsystem gearbeitet wird und zu jedem Termin
nur ein/e Patient/in einbestellt ist, wird dem/der Patienten/in bei nicht rechtzeitiger Absage
ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des entgangenen Honorars berechnet, welches
ausschließlich von dem/der Patienten/in selbst zu tragen ist und nicht von dem Versiche-
rungsträger erstattet wird.
Psychotherapiekostenregelung bei GKV-Versicherten
26. Die Psychotherapie als Krankenbehandlung ist in der GKV eine Regelleistung, die Abrech-
nung erfolgt ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung.
27. GKV-Patienten/innen verpflichten sich, ihre Chipkarte (Krankenversichertenkarte) jeweils zur
ersten Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung mitzubringen.
28. Der/die Patient/in verpflichtet sich, dem Psychotherapeuten jeden Krankenkassen-
und Versicherungswechsel sofort anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psy-
chotherapie beizubringen.
29. Bei regulärer Therapiebeendigung, aber auch bei Therapieabbruch, ist der/die Psychotherapeut verpflichtet, dieses - ohne weitere inhaltliche Angaben - der GKV mitzuteilen.
30. Eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist bei einer Psychotherapie, die
durch die GKV finanziert wird, nur mit besonderer Begründung möglich.
Psychotherapiekostenregelung bei PKV-Versicherten, einschließlich Beihilfe und Selbstzahlern.
31. Der/die privat-/beihilfeversicherte Patient/in bzw. der/die in GKV-Versicherte, selbstzahlende
Patient/in (Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 21 oder 32 SGB V) verpflichtet sich, sich vor
Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen seines/ihres Versicherungsvertrages
genau zu informieren und für sich abzuklären, ob und inwieweit ihm/ihr die Therapiekosten
erstattet werden.
32. Bei PKV-Patienten/innen – einschließlich Beihilfe – erfolgt die Rechnungslegung gemäß
GOP3 in Verbindung mit GOÄ4 üblicherweise mit dem 2,5-3,0-fachen Steigerungssatz.
33. Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. PKV/Beihilfe) schuldet der/die Patient/in
das Honorar gegenüber dem Psychotherapeuten persönlich in voller Höhe gemäß
Rechnungslegung.
34. Bei ausschließlich selbstzahlenden Patienten/innen, die keine Erstattungsleistungen eines Ver-
sicherungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, erfolgt die Rechnungslegung
gemäß GOP3 in Verbindung mit GOÄ4, üblicherweise mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz.
35. Der Psychotherapeut übergibt dem/der Patienten/in zusammen mit dem vorliegenden Psy-
chotherapievertrag einen Abdruck der GOP-Ziffern und GOP-Honorare in der letztgültigen, aktu-
ellen Fassung und verpflichtet sich, über Tarifveränderungen zeitnah schriftlich zu informieren.
Psychotherapie als individuelle Gesundheitsleistung
36. Psychotherapeutische Leistungen, die im Indikationskatalog nicht erfasst sind und die
damit keine Krankenbehandlung darstellen, können nur im Rahmen der Privatliquidation
mit 2,3-fachem Steigerungssatz gemäß GOP3 erbracht werden. Zu diesen individuellen
Gesundheitsleistungen gehören derzeit:
Selbstverpflichtungserwartung an den Patienten
37. Der/die Patient/in verpflichtet sich, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden, mindestens
während des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie
keine Drogen und, insbesondere für den Fall einer bestehenden Suchterkrankung, keine
Suchtmittel zu sich zu nehmen oder zu benutzen (z.B. Spielautomaten).
38. Der/die Patient/in verpflichtet sich, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum
Abschluss der ambulanten Psychotherapie keinen Suizidversuch zu unternehmen, sondern
sich ggf. unverzüglich in stationäre Behandlung zu begeben, um kurzfristig und für die Dauer
der akuten Gefährdung Schutz und Hilfe zu erhalten.
39. Der/die Patient/in verpflichtet sich, in jeder Phase der Psychotherapie von sich aus oder
auf Aufforderung des/der Psychotherapeuten/in auch weitere Unterlagen (z.B. Klinik- und
Kurberichte, ärztliche Gutachten) beizubringen und zu übergeben.
40. Der/die Patient/in wird jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung/Medikamenteneinnahme durch einen Arzt verordnet oder selbstentschieden unverzüglich dem/der Psychotherapeuten mitteilen.
Allgemeine Aufklärung
41. Psychotherapeuten/innen arbeiten mit wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zurzeit nur die Kosten für vier Verfahren, die
analytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Verhal-
tenstherapie und die Systemische Therapie als Einzel- und Gruppentherapien. Bei hirnorga-
nischen Störungen (z.B. als Folge eines Schlaganfalls) werden die Kosten der Neuropsycho-
logischen Therapie übernommen. Die Gesprächspsychotherapie muss privat getragen wer-
den.
42. Alternativ zur ambulanten Psychotherapie kann in Einzelfällen auch eine stationäre oder teil-
stationäre Behandlung sinnvoll sein.
43. Der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung ist wissenschaftlich sehr gut belegt.
Dennoch ist möglich, dass kurz- oder längerfristig eine Verschlechterung Ihres Zustandes
eintritt. Auch kann einmal der gewünschte Erfolg überhaupt ausbleiben. Bei Zweifeln an
der Behandlung werden Sie gebeten, Ihren Psychotherapeuten zu informieren, damit
er Wege für eine erfolgversprechendere Behandlung finden kann.
Kündigung
44. Der Therapievertrag kann von dem/der Patienten/in jederzeit durch eine mündliche oder
schriftliche Erklärung fristlos gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen
Patient/in und Psychotherapeut eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist.
45. Der Psychotherapeut behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei
fehlender Mitarbeit des/der Patienten/in die Psychotherapie von sich aus, ggf. auch ohne
das erklärte Einverständnis des/der Patienten/in, zu beenden und dem Kostenträger hier-
von, ohne inhaltliche Angaben, Mitteilung zu machen.
Als Psychotherapeut bin ich an die Schweigepflicht gebunden. Alle mir erteilten Informationen werden von mir vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Psychotherapeutische Privatpraxis Patrick Dikan Am Justizzentrum 5, 50939 Köln
Tel.: 0157 513 659 37